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{"id":404,"date":"2016-09-17T10:26:28","date_gmt":"2016-09-17T08:26:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juko-marburg.de\/?page_id=404"},"modified":"2021-05-18T08:39:38","modified_gmt":"2021-05-18T06:39:38","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.juko-marburg.de\/juko-marburg\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"

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SATZUNG<\/h3>\n

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SATZUNG DES VEREINS JUKO MARBURG E.V.<\/h3>\n

\u00a7 1\u00a0\u00a0 Name, Sitz<\/h5>\n

(1) Der Verein tr\u00e4gt den Namen: \u201eJUKO Marburg e.V.\u201c
Der Verein hat zwei Abteilungen, die folgenden Zusatz zum Vereinsnamen erhalten:
a) JUKO Marburg e.V. – Jugendkonflikthilfe
b) JUKO Marburg e.V. – Jugendkompetenznetzwerk
(2) Sein Sitz ist Marburg. Sein Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.<\/p>\n

\u00a7 2 \u00a0 Zweck<\/h5>\n

(1) Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige bzw. mildt\u00e4tige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung 1977 in der jeweils g\u00fcltigen Fassung.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
die \u00dcbernahme und Durchf\u00fchrung der Betreuung von straff\u00e4llig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden, die von den Jugendrichtern und den Jugendstaatsanw\u00e4lten nach dem Jugendgerichtsgesetz zugewiesen werden;
die Durchf\u00fchrung sozialp\u00e4dagogischer Ma\u00dfnahmen nach dem SGB VIII von Jugendlichen, Heranwachsenden, Bezugspersonen und Familien in sozialen Problemlagen sowie die Unterst\u00fctzung in pers\u00f6nlichen Konflikten;
die Durchf\u00fchrung von Ma\u00dfnahmen zur schulischen, sozialen und beruflichen F\u00f6rderung und zur Qualifizierung und Ausbildung;
die Durchf\u00fchrung von Mediationsangeboten, z. B. T\u00e4ter-Opfer-Ausgleich, Schulmediation;
die Erarbeitung von M\u00f6glichkeiten und Methoden zur Behebung von Notlagen, sowie die Erforschung der Ursachen von Kriminalit\u00e4t und sozialen Notlagen;
die F\u00fchrung von Betrieben und betrieblichen Aktivit\u00e4ten, durch die geringqualifizierte oder langzeitarbeitslose Jugendliche oder Erwachsene wieder an Bildung oder den Arbeitsmarkt herangef\u00fchrt werden. F\u00fcr die Aktivierung, Motivierung und nachhaltige Stabilisierung dieser Zielgruppen werden sozialtherapeutische und sozialp\u00e4dagogische Inhalte und Methoden angewandt.
Zur Erf\u00fcllung dieser Aufgaben schafft der Verein Dienste, Einrichtungen und Betriebe. Dar\u00fcber hinaus hat der Verein das Ziel, durch neue Ma\u00dfnahmen und Angebote die Hilfeangebote des Kinder- und Jugendhilferechts und Ma\u00dfnahmen der beruflichen Qualifizierung f\u00fcr Jugendliche und Erwachsene zu erweitern. Die Angebote des Vereins richten sich an alle Menschen. Auch an Menschen mit Behinderung oder von Behinderung\/Benachteiligung bedrohte Menschen.<\/p>\n

\u00a7 3 \u00a0 Verwendung der Mittel<\/h5>\n

(1) Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.
(4) Die Mitglieder d\u00fcrfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsverm\u00f6gens erhalten.<\/p>\n

\u00a7 4 Mitgliedschaft<\/h5>\n

(1) Mitglied des Vereins kann jede nat\u00fcrliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterst\u00fctzt. (\u00a7 2)
(2) Aufnahmeantr\u00e4ge sind schriftlich an den Verein zu richten. Der Vorstand entscheidet \u00fcber den Aufnahmeantrag. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen nach Postzustellung m\u00f6glich.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
– durch Tod.
– durch Ausschluss (Ausschlussverfahren), der durch Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen kann. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann bei der Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden.
– durch Austritt.
Der Austritt kann jederzeit gegen\u00fcber einem Vorstandsmitglied durch eine schriftliche Erkl\u00e4rung erfolgen.<\/p>\n

\u00a7 5 Beitr\u00e4ge<\/h5>\n

(1) Die H\u00f6he des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.
(3) Zur Festlegung der Beitragsh\u00f6he und \u2013f\u00e4lligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.<\/p>\n

\u00a7 6 Organe des Vereins<\/h5>\n

(1) Organe des Vereins sind
der Vorstand
die Mitgliederversammlung.
(2) Die T\u00e4tigkeit in der Mitgliederversammlung und im Vorstand ist ehrenamtlich.<\/p>\n

\u00a7 7 Vorstand<\/h5>\n

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die H\u00f6chstzahl ist f\u00fcnf. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und au\u00dfergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung f\u00fcr die Dauer von 2 Jahren gew\u00e4hlt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist m\u00f6glich. Der Vorsitzende und seine Vertretung werden vom Vorstand aus seiner Mitte gew\u00e4hlt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gew\u00e4hlt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die F\u00fchrung der laufenden Gesch\u00e4fte des Vereins. Er kann f\u00fcr bestimmte Aufgabenbereiche des Vereins besondere Vertreter bestellen (Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer*in). Der\/die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer*in regelt die Anstellung von Besch\u00e4ftigten und die F\u00fchrung der laufenden Gesch\u00e4fte.
(4) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder auch elektronisch\/per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 1 Woche und Beif\u00fcgung der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussf\u00e4hig, wenn satzungsgem\u00e4\u00df eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschl\u00fcsse mit einfacher Mehrheit.<\/p>\n

\u00a7 8 Mitgliederversammlung<\/h5>\n

(1) Die Mitgliederversammlung ist j\u00e4hrlich mindestens einmal einzuberufen.
(2) Au\u00dferordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vorstands oder ein Zehntel der Mitglieder oder mindestens 2 Drittel der hauptamtlichen Mitarbeiter es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gr\u00fcnde verlangen, oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
(3) Als hauptamtliche Mitarbeiter gelten alle Besch\u00e4ftigte des Vereins, deren w\u00f6chentliche Arbeitszeit mindestens 20 Wochenstunden betr\u00e4gt.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.<\/p>\n

\u00a7 9 Ablauf von Mitgliederversammlungen<\/h5>\n

(1) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Vereinsorgan grunds\u00e4tzlich f\u00fcr alle Aufgaben zust\u00e4ndig, sofern bestimmte Aufgaben gem. dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan \u00fcbertragen wurden. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung \u00fcber die Genehmigung und Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Die j\u00e4hrliche Rechnungspr\u00fcfung hat durch ein \u00f6ffentliches Rechnungspr\u00fcfungsamt zu erfolgen. \u00dcber das Ergebnis wird vor der Mitgliederversammlung berichtet.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch \u00fcber:
– Satzungs\u00e4nderungen
– Aufl\u00f6sung des Vereins
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, w\u00e4hlt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(3) Die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung bedarf der Annahme durch die Mitgliederversammlung.
(4) Neben den anderen in der Satzung vorgesehenen Aufgaben der Mitgliederversammlung beschlie\u00dft diese \u00fcber Bericht, Rechnungslegung und Entlastung des Vorstandes.
(5) Jede satzungsgem\u00e4\u00df eingeladene Mitgliederversammlung wird als beschlussf\u00e4hig anerkannt.
(6) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu einem Beschluss, der \u00c4nderungen der Satzungen enth\u00e4lt, ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich, die mindestens ein Zehntel aller Mitglieder sein muss.
(7) \u00dcber jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren zu Beginn der Mitgliederversammlung zum Schriftf\u00fchrer bestellten Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist.<\/p>\n

\u00a7 10 Beurkundungen von Beschl\u00fcssen<\/h5>\n

(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschl\u00fcsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Versammlungsleiter zu unterschreiben.<\/p>\n

\u00a7 11 Aufl\u00f6sung des Vereines und Verm\u00f6gensbindung<\/h5>\n

(1) F\u00fcr den Beschluss den Verein aufzul\u00f6sen, ist eine \u00be Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ank\u00fcndigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen an eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder eine andere als steuerbeg\u00fcnstigt anerkannte gemeinn\u00fctzige Vereinigung zwecks Verwendung f\u00fcr soziale Zwecke. Das N\u00e4here beschlie\u00dft die Aufl\u00f6sungsversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3) Beschl\u00fcsse \u00fcber die k\u00fcnftige Verwendung des Vereinsverm\u00f6gens d\u00fcrfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n

\u00a7 12 F\u00f6rderbeirat<\/h5>\n

Neben den bereits genannten Organen kann ein F\u00f6rderbeirat gegr\u00fcndet werden. Die Mitglieder dieses Beirats werden vom Vorstand berufen; sie brauchen dem Verein als Mitglieder nicht anzugeh\u00f6ren. Der F\u00f6rderbeirat ber\u00e4t den Vorstand, f\u00fchrt die wissenschaftliche Begleitung der Vereinsarbeit durch und unterst\u00fctzt den Verein bei der Erf\u00fcllung seiner Aufgaben.<\/p>\n

 <\/p>\n

Verabschiedet durch die Mitgliederversammlung am 19.12.2018<\/p>\n

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<\/h5>\n

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